- Kaution
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Kau|ti|on [kau̮'ts̮i̯o:n], die; -, -en:a) größere Geldsumme, die als Bürgschaft für die Freilassung eines Häftlings hinterlegt werden muss:eine Kaution für jmdn. hinterlegen; sie wurde gegen Kaution freigelassen.b) Geldsumme, die man als Sicherheit beim Mieten einer Wohnung o. Ä. hinterlegen muss:wir müssen für die Wohnung zwei Monatsmieten Kaution bezahlen.Syn.: ↑ Pfand.* * *
Kau|ti|on 〈f. 20〉 Bürgschaft, Sicherheit(sleistung) durch Hinterlegung einer Geldsumme od. von Wertpapieren ● eine \Kaution leisten, zahlen; einen Gefangenen gegen \Kaution freilassen [<lat. cautio „Behutsamkeit“; zu cautus „vorsichtig“]* * *
Kau|ti|on , die; -, -en [lat. cautio (Gen.: cautionis), eigtl. = Vorsicht, zu: cavere = sich hüten; Bürgschaft leisten]:a) größere Geldsumme, die als Bürgschaft, Sicherheitsleistung für die Freilassung eines [Untersuchungs]häftlings hinterlegt werden muss:eine K. für jmdn. hinterlegen, stellen, zahlen, festsetzen;er kam gegen eine K. von tausend Euro frei;b) Geldsumme, die man als Sicherheit beim Mieten einer Wohnung o. Ä. zahlen muss:zwei Monatsmieten K. zahlen;der Vermieter hat die K. einbehalten.* * *
Kaution[lateinisch cautio, cautionis »Vorsicht«] die, -/-en, Recht: Sicherheitsleistung, besonders im Hinblick auf die Erfüllung vertraglicher oder amtlicher Pflichten.Im Zivilrecht wird häufig eine Kaution beim Mietvertrag vereinbart, um die Erfüllung der Pflichten des Mieters zu sichern; in der Regel geschieht dies durch Überlassung einer Geldsumme an den Vermieter oder durch die Einrichtung eines Sparkontos mit Sperrvermerk. Wird eine Geldsumme überlassen, muss der Vermieter diese bei der Wohnraummiete (nicht aber bei Studenten- oder Jugendwohnheimen) zugunsten des Mieters zu den üblichen Zinsen anlegen. Die zulässige Höhe der Kaution ist bei der Wohnraummiete begrenzt: sie darf das Dreifache der Monatsmiete ohne Nebenkosten nicht übersteigen (§ 551 Absatz 1 BGB; so auch die parallele Vorschrift des Art. 257e des schweizerischen Obligationenrechts).Im Strafprozessrecht kann eine Kaution in zahlreichen Fällen in Betracht kommen: Zur Sicherstellung der Strafverfolgung und -vollstreckung (§ 132 StPO); bei Klageerzwingung, Privatklage und Strafaufschub (§§ 176, 379, 456 StPO). Auch der Vollzug einer wegen Fluchtgefahr verhängten Untersuchungshaft (Haft) kann gegen eine Kaution ausgesetzt werden (§ 116 StPO). Die Kaution ist in diesem Fall durch Hinterlegung in barem Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Personen zu leisten. Der Richter setzt Art und Höhe der Kaution nach freiem Ermessen fest (§ 116 a StPO).Auch das österreichische Recht kennt die Aufhebung der Untersuchungshaft gegen Kaution (§§ 190 ff. StPO); das Gleiche gilt für das schweizerische Recht.* * *
Kau|ti|on, die; -, -en [lat. cautio (Gen.: cautionis), eigtl. = Vorsicht, zu: cavere = sich hüten; Bürgschaft leisten]: a) größere Geldsumme, die als Bürgschaft, Sicherheitsleistung für die Freilassung eines [Untersuchungs]häftlings hinterlegt werden muss: eine K. für jmdn. hinterlegen, stellen, zahlen, festsetzen; In Gangsterfilmen fordern die Verbrecher einen Anwalt, entrichten K. (Fels, Sünden 13); Mein Schwiegervater hatte eine K. von 10 000 Mark aufgebracht, und auf diese K. hin war der Haftbefehl gegen mich aufgehoben worden (Niekisch, Leben 86); er kam gegen eine K. von tausend Mark frei; b) Geldsumme, die man als Sicherheit beim Mieten einer Wohnung o. Ä. zahlen muss: zwei Monatsmieten K. zahlen; der Vermieter hat die K. einbehalten.
Universal-Lexikon. 2012.